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Freispruch im Messverfahren PoliScanSpeed wurde aufgehoben

03.03.2010

Amtsgericht Dillenburg
Aktenzeichen: 3 OWi 2 Js 54432/09 - „PoliScanSpeed-Messverfahren“

OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 01.03.2010 - 2 Ss OWi 577/09

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss desAmtsgerichts Dillenburg vom 2. Oktober 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dillenburg zurückverwiesen. Aus den Gründen:

„Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. 4. 2009, 2 Ss OWi 120/09). Die von dem Amtsgericht in diesem Zusammenhang gezogene Parallele zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwendung von elektronischen Wahlgeräten (BVerfG Urt. v. 3. 3. 2009, BGBl I 2009, 525 = DVBl 2009, 511-516) geht fehl, da Prüfungsmaßstab hier der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art.38 i. V. m. Art. 20 I und II GG war.“

Fundstellen: DAR 2010, 216; NJW-Spezial 2010, 235 u.a.
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3 Owi 2 Js 54432/09 - Freispruch vom 02.10.2009 (wurde aufgehoben)
Freispruch im Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScanSpeed-Messergebnisses bestehen zur Überzeugung des Gerichts deshalb, weil das PoliScan-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.

Beschluss vom 2. Oktober 2009 (PDF, 39 KB)



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